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BGB � 1451 Mitwirkungspflicht beider Ehegatten

BGB � 1451 Mitwirkungspflicht beider Ehegatten

[ Auszug: Jeder Ehegatte ist dem anderen gegen�ber verpflichtet, zu Ma�regeln mitzuwirken, die zur ordnungsm��igen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich sind ... ]