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BGB § 1451 Mitwirkungspflicht beider Ehegatten

BGB § 1451 Mitwirkungspflicht beider Ehegatten

[ Auszug: Jeder Ehegatte ist dem anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich sind ... ]